Unsere Verantwortung: umweltgerecht und ressourcenschonend

Der verantwortungsbewusste Umgang mit Ressourcen steht im Zentrum unseres Handelns. Die geringstmögliche Belastung der Umwelt ist hierbei für uns selbstverständlich. Wir kaufen unsere Materialien bei den bestmöglichen Produzenten, um hochwertige und trendstarke Schuhe herzustellen. Wir achten streng darauf, dass sich unsere Lieferanten an alle Umweltschutzgesetze und damit verbundenen Vorschriften halten, sowie sich weder an Korruption, Erpressung oder Veruntreuung noch an jedweder Form der Bestechung zu beteiligen – insbesondere dem Versprechen, Anbieten, Gewähren oder Annehmen eines unzulässigen finanziellen oder sonstigen Anreizes. Unsere partnerschaftliche Umgangsweisen führen zu langfristigen und vertrauensvollen Geschäftsbeziehungen.

Diese Standards sind in unserem Verhaltenskodex genau definiert

Der Verhaltenskodex ist nicht verhandelbar und alle unsere Lieferanten und deren Unterlieferanten müssen sich ausnahmslos daran halten. Wichtige Aspekte des Verhaltenskodex sind Gesundheit und Arbeitssicherheit, faire Entlohnung und Arbeitszeiten. Wir akzeptieren keine Diskriminierung, Kinder- und Zwangsarbeit. Die AstorMueller Gruppe überwacht die Einhaltung der Vorgaben durch systematische, unangekündigte Kontrollen.

Kinderarbeit

Als Kinderarbeit gilt jede Arbeit, die von einer Person unter 15 Jahren verrichtet wird. Es sei denn, die lokale Gesetzgebung sieht ein höheres Mindestalter für Arbeitskräfte bzw. eine längere Dauer der Schulpflicht vor. In diesem Fall ist das höhere Alter maßgeblich. Falls jedoch das gesetzliche Mindestalter gemäß den in der ILO – Konvention 138 festgelegten Ausnahmen für Entwicklungsländer bei 14 Jahren liegt, ist das niedrigere Alter maßgeblich. Als ,,junger Arbeiter‘‘ wird jede Arbeitskraft bezeichnet, die älter als ein Kind im oben genannten Sinne und jünger als 18 Jahre ist.
a) Der Lieferant darf keine Kinderarbeit in oben genanntem Sinne anwenden oder diese dulden.
b) Der Lieferant muss Methoden und Verfahren einführen, dokumentieren, einhalten und seinem Personal und anderen interessierten Parteien vermitteln, die der Förderung (das sind: alle notwendigen unterstützenden Maßnahmen und Handlungen, um die Sicherheit, Gesundheit, Bildung und Entwicklung von Kindern zu gewährleisten, die Opfer von Kinderarbeit in oben genanntem Sinne waren und aus dieser entlassen wurden) von Kindern dienen, die sich in einer Arbeitssituation befanden, die der oben genannten Definition von Kinderarbeit entspricht.
c) Der Lieferant muss Methoden und Verfahren einführen, dokumentieren, einhalten und seinem Personal und anderen interessierten Parteien vermitteln, welche die Ausbildung der von ILO – Empfehlung 146 betroffenen Kindern und jungen Arbeitern fördern, die lokalen Gesetzen zur Schulpflicht unterliegen oder die Schule besuchen. Dazu zählen Maßnahmen, die gewährleisten, dass kein Kind oder junger Arbeiter während der Unterrichtszeit beschäftigt wird und dass die insgesamt für den täglichen Transport (Fahrten von und zur Arbeit und Schule), Unterricht und Arbeit aufgewendete Zeit täglich 10 Stunden nicht überschreitet.
d) Der Lieferant darf junge Arbeiter am oder außerhalb des Arbeitsplatzes keinen Situationen aussetzen, die gefährlich, unsicher oder gesundheitsschädlich sind.

Zwangsarbeit

Als Zwangsarbeit gilt jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter der Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sich besagte Person nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Der Lieferant darf von keinerlei Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft und Gefängnisarbeit, Gebrauch machen bzw. diese dulden. Von Beschäftigten darf bei ihrer Einstellung durch den Lieferanten nicht verlangt werden, eine Kaution oder persönliche Dokumente zu hinterlegen. Der Lieferant darf keine körperlichen, sexuellen, psychischen oder verbalen Belästigungen oder Missbräuche anwenden bzw. deren Existenz dulden.

Vergütung

Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem mindestens die folgenden Punkte geregelt sind: Beginn der Arbeit, Arbeitszeit, Entgelt, Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz, Mutterschutz. Der Lieferant muss sicherstellen, dass die für eine Standardarbeitswoche gezahlten Löhne mindestens den gesetzlichen Standards entsprechen und in jedem Fall ausreichend sind, um die grundlegenden Bedürfnisse des Personals zu befriedigen und ein gewisses frei verfügbares Einkommen zu gewährleisten. Der Lieferant muss sicherstellen, dass es keine Lohnabzüge aus disziplinarischen Gründen gibt und dass die genaue Zusammensetzung von Löhnen und Nebenleistungen den Arbeitern regelmäßig im Einzelnen deutlich gemacht wird. Der Lieferant muss außerdem gewährleisten, dass Löhne und Nebenleistungen in voller Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen ausgezahlt werden und dass das Entgelt entweder bar oder in Scheckform, in einer für die Arbeiter günstigen Art und Weise, ausgezahlt wird. Der Lieferant muss sicherstellen, dass es nicht zur Untervermittlung von Arbeitskräften und zu vorgetäuschten Ausbildungsverhältnissen kommt, die ihm dazu dienen, seine Verpflichtungen gegenüber dem Personal gemäß den anwendbaren Gesetzen der Arbeits – und Sozialversicherungsgesetzgebung und entsprechenden Bestimmungen zu umgehen.

Arbeitszeiten

Der Lieferant muss die anwendbaren Gesetze und Industriestandards in Bezug auf die Arbeitszeiten einhalten. Auf keinen Fall darf von der Belegschaft verlangt werde, regelmäßig mehr als 48 Stunden pro Woche zu arbeiten. Pro Sieben – Tage – Periode muss mindestens ein freier Tag gewährt werden. Werden von Seiten des Lieferanten Überstunden (mehr als die 48 Stunden Regelarbeitszeit pro Woche) benötigt, muss der Lieferant sicherstellen, dass diese immer zu einem Prämiensatz vergütet werden. Überstunden sollen vom Beschäftigten immer freiwillig geleistet werden. Außerdem sollte eine Arbeitswoche nicht mehr als 60 Stunden pro Woche betragen, einschließlich Überstunden, außer in Notfällen oder ungewöhnlichen Situationen. Den Arbeitnehmern ist alle sieben Tage mindestens ein freier Tag zu gewähren.

Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlung

Der Lieferant muss das Recht aller Beschäftigten respektieren, Arbeitnehmervereinigungen ihrer Wahl zu bilden und diesen beizutreten sowie Tarifverhandlungen zu führen. Der Lieferant muss in Situationen, in denen das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen gesetzlich beschränkt ist, diesen Mitarbeitern vergleichbare Wege zu unabhängigen und freien Vereinigungen und Verhandlungen ermöglichen. Der Lieferant muss gewährleisten, dass die Vertreter der Arbeitnehmer nicht diskriminiert werden und dass diese Arbeitnehmervertreter am Arbeitsplatz Kontakt zu ihren Mitgliedern aufnehmen können.

Diskriminierung

Der Lieferant darf insbesondere bei Einstellung, Vergütung, Weiterbildung, Beförderung, Kündigung oder Ruhestand keine Person aufgrund ihrer Rasse, Gesellschaftsklasse, nationalen Herkunft, Religion, Behinderung, sexuellen Orientierung, Mitgliedschaft in einer Vereinigung, politischen Zugehörigkeit oder ihres Geschlechts diskriminieren oder eine solche Diskriminierung dulden. Der Lieferant darf die Mitarbeiter nicht an der Ausübung ihrer Rechte hindern, Lehren oder Handlungsweisen zu befolgen oder Bedürfnissen nachzukommen, die mit Rasse, Gesellschaftsklasse, nationaler Herkunft, Religion, Behinderung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Mitgliedschaft in Vereinigungen oder politischer Zugehörigkeit in Zusammenhang stehen. Der Lieferant darf kein Verhalten, einschließlich Gesten, mündlicher Ausdrücke oder physischer Kontakte zulassen, das sexuelle Nötigung, Bedrohung, Missbrauch oder Ausbeutung impliziert. Weiblichen Arbeitnehmern muss der vereinbarte Mutterschutz vor und nach der Geburt gewährt werden. Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund von Schwangerschaft entlassen werden. Schwangere Beschäftigte dürfen nicht an Arbeitsplätzen eingesetzt werden, die ihren Gesundheitszustand negativ beeinflussen.

Gesundheit und Sicherheit

Davon ausgehend, dass der Lieferant die Branche und mögliche spezielle Risiken am besten kennt, muss dieser für eine sichere, saubere und gesunde Arbeitsumgebung sorgen. Er muss entsprechende Maßnahmen ergreifen, um Unfällen oder gesundheitlichen Schäden, die sich aus der Arbeit ergeben, mit dieser in Zusammenhang stehen oder sich während dieser ereignen, vorzubeugen, indem er die der Arbeitsumgebung innewohnende(n) Gefahrenursache(n) minimiert. Der Lieferant muss einen Vertreter der Geschäftsleitung benennen, der für die Gesundheit und Sicherheit der gesamten Belegschaft sowie die Erfüllung der Gesundheits – und Sicherheitselemente dieser Richtlinie verantwortlich ist. Der Lieferant muss sicherstellen, dass alle Beschäftigten eine vorschriftsmäßige und dokumentierte Gesundheits – und Sicherheitsschulung erhalten und dass diese Schulung für alle neuen und wieder eingestellten Mitarbeiter wiederholt wird. Der Lieferant muss dem gesamten Personal saubere sanitäre Anlagen, Zugang zu sauberem Trinkwasser und gegebenenfalls hygienische Möglichkeiten zur Aufbewahrung von Lebensmitteln zur Verfügung stellen. Der Lieferant muss sicherstellen, dass Schlafunterkünfte, falls dem Personal solche zur Verfügung gestellt werden, sauber und sicher sind und den Grundbedürfnissen des Personals entsprechen.

Umweltschutz

Der Lieferant muss alle anwendbaren Umweltgesetze und -bestimmungen des Landes, in dem er tätig wird, einhalten. Der Lieferant muss sein Geschäft so führen, dass natürliche Ressourcen so effizient wie möglich genutzt werden. Gefährliche Substanzen sollten, wo immer möglich, nur begrenzt eingesetzt werden. Sie dürfen nur dann genutzt werden, wenn sie korrekt verwendet werden und die Umwelt durch ihren Einsatz keinen Schaden erleidet. Die umweltgerechte Beseitigung von Abfall und Behältnissen muss garantiert und auf Anfrage nachgewiesen werden. Der gesamte während der Produktion entstehende Abfall muss auf korrekte Weise entsorgt werden.

Verpflichtung des Lieferanten

Der Lieferant muss klare Maßnahmen ergreifen, um die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen, die Richtlinie in all seine betrieblichen Prozesse einzubinden, und sie zu einem integralen Bestandteil seiner Unternehmensphilosophie und -politik zu machen. Der Lieferant muss einem Manager die Verantwortlichkeit für alle diesen Code of Conduct betreffenden Angelegenheiten innerhalb seiner Organisation zuweisen. Die Unternehmensleitung des Lieferanten muss in regelmäßigen Abständen die Umsetzung der Forderungen dieser Richtlinie überprüfen. Der Lieferant übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der Forderungen dieser Richtlinie in Bezug auf alle Angestellten und Arbeiter, über die er die Aufsicht hat, und willigt ein a) an jedem Standort, den er besitzt oder leitet, jemandem die Verantwortung für die Umsetzung dieser Richtlinie zu übertragen b) sicherzustellen, dass alle Angestellten und Arbeiter diese Richtlinie kennen, indem er den Inhalt in einer ihnen verständlichen Sprache vermittelt. Schulungen zum Code of Conduct sollen regelmäßig durchgeführt werden c) von Disziplinarmaßnahmen, Entlassungen oder anderen Diskriminierungen gegenüber solchen Arbeitnehmern Abstand zu nehmen, die Informationen über die Einhaltung dieser Richtlinie liefern. Der Lieferant muss durch entsprechende Aufzeichnungen nachweisen, dass er den Forderungen dieser Richtlinie entspricht. Er muss in der Lage sein, den von der AstorMueller group eingesetzten Parteien, welche die Einhaltung der Forderungen überprüfen wollen. Zugang zu den Aufzeichnungen zu gewähren und angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant muss die Einhaltung dieses Code of Conduct zu einer Bedingung machen, die in allen mit Subunternehmern einzugehenden Vereinbarungen enthalten ist. Diese Vereinbarungen müssen die Subunternehmer dazu verpflichten, allen Forderungen dieser Richtlinie (einschließlich dieser Klausel) zu entsprechen und sich auf Anfrage an den Kontrollaktivitäten des Lieferanten zu beteiligen.

Prüfung und Überwachung

Um die Einhaltung dieses Code of Conduct zu beurteilen, können wir auch unabhängige Prüfer einsetzen, die im Auftrag der AstorMueller group Sozial – und Umweltprüfungen durchführen. Wir haben das Recht, die Einhaltung dieses Code of Conduct durch systematische, unangekündigte Inspektionen zu überwachen. Die Inspektionen werden von Mitgliedern der AstorMueller group oder unabhängigen Prüfern durchgeführt. Der AstorMueller group – Verhaltenskodex setzt die Standards, deren Einhaltung wir von unseren Partnern beim Betreiben ihrer Fabriken erwarten. Wir sind uns darüber im Klaren, dass einige dieser relativ hohen Erwartungen nicht sofort erfüllt werden können. Für die AstorMueller group ist es wichtig, dass der Lieferant im Falle der Nichterfüllung alle notwendigen korrigierenden Schritte unternimmt, um die Situation zu verbessern und die Anforderungen innerhalb angemessener Zeit zu erfüllen. Dieser zeitliche Aufschub hängt von der Art der zu korrigierenden Maßnahme ab. Sollte es zu wiederholten Zuwiderhandlungen komme, ohne dass sich der Lieferant bemüht, entsprechende korrigierende Schritte zu unternehmen, sehen wir uns dazu verpflichtet, die Zusammenarbeit mit diesem Lieferanten zu beenden.